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Familiennachzug: Partner und Kinder in die Schweiz holen

Mein Familiennachzug in die Schweiz beginnt lange vor der Abreise. Hier steht, wer nachziehen darf, wo EU/AELE und Drittstaaten sich unterscheiden und welche Fristen ich im Blick behalte.

Aktualisiert am 1. November 2026 · amtliche Quellen am Seitenende

Kinderschuhe und Erwachsenenschuhe vor einer Wohnungstür, Treppenhaus
Symbolbild

Als ich anfing, meinen Umzug in die Schweiz zu planen, war die Frage nach dem Familiennachzug die, die mich am meisten beschäftigt hat. Nicht die Stelle, nicht die Wohnung: sondern ob und wann meine Partnerin und die Kinder nachkommen können. Wer so denkt wie ich, sollte die Regeln früh kennen. Denn beim Familiennachzug in die Schweiz zählt weniger der gute Wille als die richtige Reihenfolge.

Hier halte ich fest, was ich dabei gelernt habe: wer überhaupt nachziehen darf, was für Bürgerinnen und Bürger der EU/AELE gilt, was bei Drittstaaten anders ist, welche Fristen laufen und was ich schon von zu Hause aus vorbereiten kann.

Zwei Wege, ein Ziel: die Ausgangslage

Die Schweiz unterscheidet zwei Regime. Für Staatsangehörige der EU und der AELE (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt die Personenfreizügigkeit, für alle anderen das Ausländer- und Integrationsrecht (LEI, früher AIG). Das SEM bestätigt, dass es diese zwei Wege gibt. Als deutsche oder österreichische Staatsangehörige gehören die meisten Leserinnen und Leser zur ersten Gruppe. Ihr Partner oder Ihre Kinder können aber einen anderen Pass haben, und dann kann die Lage anders aussehen.

Wichtig für die Planung: Es zählt nicht nur Ihr eigener Status, sondern auch der Ihrer Angehörigen und die Art Ihrer Bewilligung. Welche Bewilligung bei Ihnen in Frage kommt, erkläre ich auf der Seite Welche Aufenthaltsbewilligung brauche ich.

Mein Weg zum Familiennachzug1 · Status klären · EU/AELE oder Drittstaat, und welche Bewilligung ich · selbst bekomme · 2 · Angehörige prüfen · Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren, Pässe der · Angehörigen · 3 · Frist im Blick · 5 Jahre für das Gesuch, 12 Monate bei Kindern über · 12 Jahren · 4 · Gesuch einreichen · Beim zuständigen kantonalen Amt, mit Unterlagen aus · dem Ausland · 5 · Einreise und Anmeldung · Anmeldung bei der Gemeinde, Krankenversicherung · abschliessen1Status klärenEU/AELE oder Drittstaat, und welche Bewilligung ichselbst bekomme2Angehörige prüfenEhepartner, Kinder unter 18 Jahren, Pässe derAngehörigen3Frist im Blick5 Jahre für das Gesuch, 12 Monate bei Kindern über12 Jahren4Gesuch einreichenBeim zuständigen kantonalen Amt, mit Unterlagen ausdem Ausland5Einreise und AnmeldungAnmeldung bei der Gemeinde, Krankenversicherungabschliessen
Mein Weg zum Familiennachzug

Wer gehört zur Familie im Sinne des Gesetzes?

Der Familiennachzug ist enger gefasst, als viele denken. Für Drittstaaten nennt das Merkblatt eines Kantons den Ehepartner und die ledigen Kinder unter 18 Jahren. Andere Verwandte, etwa Eltern oder Geschwister, gehören in der Regel nicht dazu. Eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte ohne Heirat ist ein Sonderfall, den ich hier nicht im Detail beurteilen kann: Dort entscheiden Kanton und Einzelfall.

Wenn Ihre Familie anders zusammengesetzt ist, etwa mit Patchwork-Kindern oder Kindern aus früheren Beziehungen, lohnt sich eine Prüfung, bevor Sie Pläne machen. Das ist genau die Stelle, an der ein Spezialist Ihren Fall ansehen kann; die Anfrage dazu finden Sie unten auf der Seite.

Wenn ich aus der EU oder der AELE komme

Bei der Personenfreizügigkeit haben Angehörige grundsätzlich einen eigenen Weg zum Nachzug, und die Regeln sind weniger streng als bei Drittstaaten. Welche Angehörigen im Einzelnen erfasst sind und welche Nachweise zu Wohnung und Mitteln verlangt werden, ist hier nicht abschliessend geklärt; das prüft die Behörde. Ich verweise Sie deshalb nicht auf eine Zahl, sondern auf die Seite Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger in die Schweiz.

Praktisch heisst das: Sprechen Sie früh mit dem zuständigen Amt Ihres künftigen Kantons und klären Sie, ob Ihr Partner oder Ihre Partnerin zuerst mitreist oder erst nach Ihrer Anmeldung.

Wenn Angehörige aus einem Drittstaat kommen

Hier gelten andere Regeln. Entscheidend sind die Artikel 42 bis 47 des Ausländer- und Integrationsgesetzes:

  • Für Ehepartner und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und von Inhaberinnen und Inhabern einer C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) besteht nach Art. 42 und 43 LEI ein Anspruch.
  • Für Inhaberinnen und Inhaber einer B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) gibt es nach Art. 44 LEI keinen Anspruch, sondern ein Ermessen der Behörde.
  • Die Fristen stehen in Art. 47 LEI.

Dieses Ermessen ist der Punkt, den ich zu Beginn unterschätzt habe. Es heisst nicht, dass ein Gesuch abgelehnt wird; es heisst aber, dass ich es nicht als Selbstläufer einplanen sollte. Mehr zur Lage von Drittstaatsangehörigen steht unter Aus einem Drittstaat in die Schweiz. Wie die B-Bewilligung funktioniert, beschreibe ich auf Die B-Bewilligung, und den späteren Wechsel auf Von der B zur C-Bewilligung.

Zusätzlich verlangen die Kantone üblicherweise Nachweise zu Wohnung und finanziellen Mitteln. Welche Anforderungen genau gelten, ist nicht einheitlich, und ich kann sie hier nicht verbindlich nennen: Das kantonale Amt teilt sie Ihnen mit.

Die Fristen: der häufigste Stolperstein

Die Fristen sind der Punkt, an dem Familien am häufigsten scheitern. Nach den Angaben aus dem kantonalen Merkblatt gilt bei Drittstaaten:

  • Das Gesuch um Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren gestellt werden.
  • Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Frist 12 Monate.

Wird die Frist verpasst, ist ein Nachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen möglich. Was als wichtig gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Ich plane deshalb so, dass die Frist nicht erst knapp vor dem Ablauf zum Thema wird. Eine Übersicht der Termine hilft: Mein Zeitplan zeigt, wo das Gesuch hineinpasst.

Was ich von zu Hause aus vorbereite

Vieles lässt sich erledigen, bevor der erste Umzugskarton gepackt ist. Meine Liste:

  • Pässe und Ausweise aller Familienmitglieder auf Gültigkeit prüfen
  • Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder besorgen
  • Klären, ob Übersetzungen oder Beglaubigungen nötig sind
  • Mit dem künftigen Kanton klären, welche Unterlagen dort verlangt werden
  • Wohnung suchen, die für die ganze Familie passt
  • Schulplatz und Betreuung für die Kinder anschauen
  • Krankenversicherung für alle vorbereiten
  • Frist für das Gesuch in den Kalender eintragen

Eine passende Wohnung ist oft die Voraussetzung, damit überhaupt jemand nachziehen kann. Bei der Suche hilft die Seite Wohnungssuche mit Begleitung und das Mietdossier-Check.

Nach der Ankunft: Gemeinde und Krankenkasse

Sobald die Familie da ist, kommen zwei Pflichten schnell. Erstens die Anmeldung bei der Gemeinde: Üblich sind 14 Tage nach der Ankunft, wobei das je nach Gemeinde und Kanton abweichen kann (BAG-unabhängig, kantonales und kommunales Recht). Mitbringen sollten Sie Ausweis, Bewilligung und den Nachweis der Krankenversicherung.

Zweitens die Krankenversicherung: Wer in der Schweiz wohnt, muss spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme eine Grundversicherung abschliessen. Wird die Frist eingehalten, gilt die Deckung rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme; die Prämien sind dann rückwirkend geschuldet. Bei verspätetem Abschluss kann ein Prämienzuschlag fällig werden, und der Kanton kann einen Versicherer zuweisen (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, BAG). Das gilt für jedes Familienmitglied, auch für die Kinder.

Die Schule ist die dritte grosse Frage; dazu gibt es Das Schweizer Schulsystem und das Werkzeug Schulwahl.

Was ich als Familie sonst noch bedenke

Wenn mein Partner oder meine Partnerin ebenfalls arbeiten möchte, ist das ein eigenes Kapitel: Mein Partner, meine Partnerin beschreibt, was dabei auf mich zukommt. Und wer von seinem Arbeitgeber versetzt wird, findet auf Meine Familie bei der Versetzung einen eigenen Blick darauf. Die Gesamtsicht auf einen Umzug mit Kindern steht unter Mein Umzug mit Familie.

Ein Hinweis zum Schluss: Diese Seite erklärt allgemeine Regeln. Ob Ihr Gesuch durchgeht, entscheiden die Behörden, nicht dieses Angebot. Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem Fall zu klären ist, können Sie über die Anfrage am Ende der Seite einen Spezialisten dazuholen.

Häufige Fragen

Wer darf in die Schweiz nachziehen?

Bei Drittstaaten sind es der Ehepartner und die ledigen Kinder unter 18 Jahren. Andere Verwandte gehören in der Regel nicht dazu. Für EU/AELE gelten eigene Regeln, die das Amt im Einzelfall prüft.

Gilt der Familiennachzug auch für unverheiratete Paare?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Ohne Heirat ist es ein Sonderfall, den der Kanton im Einzelfall beurteilt. Ich würde das früh beim zuständigen Amt klären.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug?

Das hängt von der Bewilligung ab. Für Angehörige von Schweizerinnen, Schweizern und C-Inhabern besteht nach Art. 42 und 43 LEI ein Anspruch. Bei der B-Bewilligung entscheidet die Behörde nach Ermessen (Art. 44 LEI).

Wie lange habe ich Zeit, das Gesuch zu stellen?

Bei Drittstaaten gilt eine Frist von 5 Jahren. Für Kinder über 12 Jahren beträgt sie 12 Monate. Details nennt das zuständige kantonale Amt.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann ist ein Nachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen möglich. Was als wichtiger Grund gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Spielt das Alter der Kinder eine Rolle?

Ja. Gemeint sind ledige Kinder unter 18 Jahren, und für Kinder über 12 Jahren gilt die kürzere Frist von 12 Monaten.

Kann ich meine Eltern in die Schweiz holen?

Der Familiennachzug im engeren Sinn betrifft Ehepartner und Kinder. Für Eltern gelten andere und meist engere Voraussetzungen, die ich hier nicht beurteile.

Brauche ich zuerst eine Wohnung?

In der Praxis fragen die Behörden nach einer passenden Wohnung. Wie genau sie das nachweisen lassen, hängt vom Kanton ab. Ich suche deshalb früh etwas, das für die ganze Familie reicht.

Muss ich ein bestimmtes Einkommen nachweisen?

Üblicherweise werden Nachweise zu den finanziellen Mitteln verlangt. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, kann ich nicht verbindlich nennen; das kantonale Amt teilt sie mit.

Wo reiche ich das Gesuch ein?

In der Regel beim kantonalen Migrationsamt des künftigen Wohnorts. Das genaue Verfahren unterscheidet sich je nach Kanton.

Kann ich das Gesuch von Deutschland oder Österreich aus stellen?

Das Gesuch läuft über den Kanton und oft über den Arbeitgeber oder die Person in der Schweiz. Wie viel Sie aus dem Ausland erledigen können, klärt das jeweilige Amt.

Dürfen meine Angehörigen sofort einreisen?

Das hängt vom Status ab. Wer als Drittstaatsangehöriger nachzieht, wartet in der Regel den Entscheid ab. Reisen Sie nicht auf Verdacht, sondern klären Sie die Einreise vorher.

Muss sich meine Familie anmelden?

Ja. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist üblicherweise innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft nötig; je nach Gemeinde kann das abweichen.

Was brauche ich für die Anmeldung bei der Gemeinde?

Üblich sind Ausweis, Bewilligung oder Arbeitsbewilligung und der Nachweis einer Krankenversicherung. Die Gemeinde sagt Ihnen genau, welche Unterlagen sie sehen will.

Wann müssen meine Kinder krankenversichert sein?

Spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme. Wird die Frist eingehalten, gilt die Deckung rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme (BAG).

Was kostet eine Verspätung bei der Krankenversicherung?

Bei verspätetem Abschluss gilt die Deckung erst ab der Anmeldung, und es kann ein Prämienzuschlag erhoben werden. Der Kanton kann einen Versicherer zuweisen.

Gilt für Schweizer Familien das Gleiche?

Nein. Für Ehepartner und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern besteht ein Rechtsanspruch nach Art. 42 und 43 LEI; die Voraussetzungen im Einzelnen prüft die Behörde.

Was ändert sich, wenn ich später eine C-Bewilligung bekomme?

Mit der C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) besteht für Angehörige ein Anspruch auf Familiennachzug. Mehr dazu steht unter Von der B zur C-Bewilligung.

Kann mein Partner in der Schweiz arbeiten?

Das hängt von seinem oder ihrem Status und der Bewilligung ab. Ich schaue dafür auf die Seite zum Thema Partner und Beruf und lasse den Fall bei Bedarf prüfen.

Wer unterstützt mich beim Gesuch?

Die Behörden entscheiden, begleiten tun andere. Über die Anfrage am Ende der Seite können Sie sich mit einem Spezialisten in Verbindung setzen lassen, der Ihren Fall ansieht.

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