Wer aus einem Drittstaat in die Schweiz ziehen möchte, also aus einem Land außerhalb der EU und der EFTA, startet anders als ich es von Deutschland oder Österreich aus gewohnt wäre. Die Schweiz unterscheidet zwei Regime, und für die Arbeitsbewilligung aus Drittstaaten gelten strengere Regeln. In diesem Beitrag schreibe ich auf, wie ich mir den Weg vorstelle: vom Stellenangebot über das Kontingent bis zum Visum und zur Ankunft.
Vorweg: Ein Drittstaat ist hier jedes Land, das weder zur EU noch zur EFTA gehört. Wer mit deutschem oder österreichischem Pass plant, liest besser den Beitrag Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger in die Schweiz. Dieser Text richtet sich an Menschen, die zum Beispiel mit Familie aus einem Drittstaat kommen oder deren Partner einen solchen Pass hat.
Zwei Regime: warum der Pass den Weg bestimmt
Die Schweiz kennt zwei Regime. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen (ALCP). Für Staatsangehörige von Drittstaaten gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beschreibt beide Wege auf seiner Seite zur Zulassung. Die Einzelheiten zu Qualifikation oder Vorrang inländischer Arbeitskräfte lese ich dort nach, statt sie aus zweiter Hand zu übernehmen.
Praktisch heißt das: Mit einem Drittstaatspass beginnt nichts ohne konkrete Stelle. Der Arbeitgeber in der Schweiz stellt den Antrag, nicht ich selbst, und die Behörden entscheiden. Ob am Ende ein Visum, eine Bewilligung B oder eine Bewilligung L herauskommt, ist offen, bis die zuständigen Stellen entschieden haben.
Meine Schritte im Überblick
Damit ich den Faden nicht verliere, habe ich die Reihenfolge als Ablauf skizziert.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst kommt der Arbeitgeber, dann die Entscheidung der Behörde, dann das Visum. Wer zuerst umzieht und danach Arbeit sucht, steht in der Regel vor verschlossenen Türen.
Das Kontingent: begrenzte Plätze pro Jahr
Für Fachkräfte und Spezialisten aus Drittstaaten gibt es jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl an Bewilligungen. Für 2026 hat der Bundesrat festgelegt, dass höchstens 8'500 Arbeitskräfte aus Drittstaaten zugelassen werden (SEM). Davon sind 4'500 Bewilligungen B und 4'000 Bewilligungen L (SEM). Die Zahlen sind gegenüber 2025 unverändert und gelten seit Jahresbeginn.
Daneben gibt es eigene Kontingente. Für Dienstleistungserbringer aus der EU und der EFTA sind es 3'500, davon 3'000 L und 500 B (SEM). Für das Vereinigte Königreich sind es ebenfalls 3'500, nämlich 2'100 B und 1'400 L (SEM). Die Kantone verteilen ihren Anteil anschließend selbst; wie das im Einzelnen läuft, steht bei Kantonen wie Zürich auf der Seite zu den Kontingenten.
Die Details zu den Zahlen habe ich im Beitrag Kontingente für Drittstaaten 2026 gesammelt. Die Zahlen für das nächste Jahr werden erst im Herbst bekannt, deshalb prüfe ich sie vor einem konkreten Antrag noch einmal.
Bewilligung B oder L: der Unterschied in Kürze
Die Bewilligung B ist die Aufenthaltsbewilligung für längere Aufenthalte, die Bewilligung L die Kurzaufenthaltsbewilligung. Beide laufen über das Kontingent, wenn der Pass aus einem Drittstaat stammt. Mehr dazu stehe in den Beiträgen zur B-Bewilligung und zur L-Bewilligung. Wer sich langfristig niederlässt, findet unter Von der B zur C-Bewilligung den späteren Weg.
Welche Bewilligung im Einzelfall infrage kommt, hängt von der Stelle, der Dauer und der Entscheidung der Behörde ab. Hier setzt die Anfrage unten auf der Seite an: Ein Spezialist schaut sich die Lage an, bevor ich Zeit mit dem falschen Weg verliere.
Die Rolle des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist in diesem Verfahren die treibende Kraft. Er begründet, warum gerade diese Stelle mit mir besetzt werden soll, und reicht die Unterlagen ein. Typische Unterlagen, die ich schon von zu Hause aus bereithalte:
- Lebenslauf und Diplome, möglichst beglaubigt übersetzt
- Arbeitszeugnisse und Nachweise der Berufserfahrung
- Kopie des Reisepasses mit ausreichender Gültigkeit
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Zusage des Arbeitgebers
- Nachweise zu Wohnsitz und Familienstand
Welche Dokumente der Kanton genau verlangt, sagt die kantonale Migrationsbehörde. Ein Überblick zur Arbeitsseite steht unter Arbeitsbewilligung Schweiz. Wenn mein Arbeitgeber mich aus dem Ausland in die Schweiz entsendet, passt zudem Mein Arbeitgeber schickt mich.
Visum und Einreise
Viele Drittstaatsangehörige brauchen für die Einreise ein Visum, das sie im Heimatland bei der Schweizer Vertretung beantragen. Ob das auf mich zutrifft, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Der Ablauf ist in der Regel: Der Kanton sagt zu, das SEM stimmt zu, danach bekomme ich das Visum für die Einreise. Eine feste Dauer kann ich nicht nennen, die Behörden sagen mir, wie lange es dauert.
Nach der Ankunft melde ich mich bei der Gemeinde (der Wohnsitzgemeinde, in der ich lebe). Dort läuft die Anmeldung, und die kantonale Migrationsbehörde stellt die Bewilligung aus. Meinen groben Zeitplan halte ich im Zeitplan meines Umzugs fest.
Familie: Nachzug aus einem Drittstaat
Für Partner und Kinder gilt der Familiennachzug. Nachziehen können das Ehepaar und die ledigen Kinder unter 18 Jahren. Das Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; bei Kindern über 12 Jahren gilt eine Frist von 12 Monaten (Art. 47 AIG). Wird die Frist verpasst, braucht es wichtige familiäre Gründe.
Bei Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung B besteht kein Rechtsanspruch auf Nachzug; die Behörde hat einen Ermessensspielraum. Anders ist es bei Familien von Schweizer Staatsangehörigen und von Personen mit Bewilligung C. Weitere Bedingungen, etwa zu Wohnung und finanziellen Mitteln, lese ich beim Kanton nach. Alles dazu steht im Beitrag Familiennachzug.
Meine Checkliste vor der Ausreise
- Konkretes Stellenangebot mit schriftlicher Zusage einholen
- Mit dem Arbeitgeber klären, wer den Antrag beim Kanton einreicht
- Reisepass auf Gültigkeit prüfen
- Diplome und Zeugnisse beglaubigt übersetzen lassen
- Prüfen, ob ein Visum für die Einreise nötig ist
- Unterlagen für den Familiennachzug zusammenstellen
- Mit der Wohnungssuche erst beginnen, wenn die Zusage vorliegt
- Wohnsitzgemeinde und Anmeldung in der neuen Gemeinde vorbereiten
Wenn mehrere Punkte unklar sind, hilft ein Blick auf die Hinweise zur Aufenthaltsbewilligung oder die Anfrage unten auf der Seite.
Typische Stolperfallen
- Umzug vor der Bewilligung: Wer einreist, bevor die Behörde entschieden hat, riskiert Ärger.
- Kontingent unterschätzt: Die Plätze sind begrenzt, und wer spät dran ist, kann leer ausgehen.
- Unvollständige Dossiers: Fehlende Übersetzungen oder Beglaubigungen verzögern das Verfahren.
- Familie vergessen: Die Fristen für den Nachzug laufen, auch wenn der Alltag voll ist.
Häufige Fragen
Was gilt in der Schweiz als Drittstaat?
Als Drittstaat gilt jedes Land außerhalb der EU und der EFTA. Für diese Staatsangehörigen gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz statt des Freizügigkeitsabkommens.
Kann ich ohne Stelle in die Schweiz ziehen und dort suchen?
Für eine Erwerbstätigkeit aus einem Drittstaat ist in der Regel ein konkretes Stellenangebot nötig. Der Arbeitgeber stellt den Antrag.
Wer stellt den Antrag für die Arbeitsbewilligung?
Meist der Arbeitgeber in der Schweiz, beim Kanton. Ich selbst beantrage später, falls nötig, das Visum.
Wie viele Bewilligungen gibt es für Drittstaaten?
Für 2026 sind höchstens 8'500 Arbeitskräfte vorgesehen, davon 4'500 B und 4'000 L (SEM).
Gibt es ein eigenes Kontingent für das Vereinigte Königreich?
Ja. Es umfasst 3'500 Bewilligungen, nämlich 2'100 B und 1'400 L (SEM).
Was ist mit Dienstleistungserbringern aus der EU?
Für sie ist ein eigenes Kontingent von 3'500 vorgesehen, davon 3'000 L und 500 B (SEM).
Wer verteilt das Kontingent?
Der Bund legt die Höchstzahlen fest, die Kantone verteilen ihren Anteil.
Sind die Zahlen jedes Jahr gleich?
Nein. Die Zahlen für 2026 sind gegenüber 2025 unverändert, die nächsten werden im Herbst bekannt gegeben. Ich prüfe sie vor dem Antrag erneut.
Ist eine Bewilligung sicher, wenn ich eine Stelle habe?
Nein. Eine Stelle ist Voraussetzung, aber nicht ausreichend. Die Behörden entscheiden im Einzelfall.
Brauche ich ein Visum?
Das hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Die Schweizer Vertretung im Heimatland sagt, ob ein Visum nötig ist.
Was ist der Unterschied zwischen B und L?
B ist die Aufenthaltsbewilligung für längere Aufenthalte, L die Kurzaufenthaltsbewilligung. Beide laufen bei Drittstaaten über das Kontingent.
Kann meine Familie mitkommen?
Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren können nachziehen. Die Bedingungen legt der Kanton fest.
Wie lange habe ich Zeit für den Familiennachzug?
Das Gesuch ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen, bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten (Art. 47 AIG).
Was, wenn ich die Frist verpasse?
Dann braucht es wichtige familiäre Gründe. Ob sie vorliegen, entscheidet die Behörde.
Habe ich mit Bewilligung B ein Recht auf Familiennachzug?
Nein, bei Bewilligung B hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Bei Bewilligung C oder Schweizer Staatsangehörigkeit besteht ein Anspruch.
Muss ich die Wohnung vor dem Umzug haben?
Sinnvoll ist, mit der Wohnungssuche erst nach der Zusage zu beginnen. Für den Familiennachzug kann der Kanton Angaben zur Wohnung verlangen.
Hilft eine Relocation-Firma bei Drittstaaten?
Sie kann bei Unterlagen, Abläufen und Wohnungssuche unterstützen. Das Verfahren selbst bleibt bei den Behörden.
Wo finde ich die genauen Voraussetzungen?
Auf der Seite des SEM zur Zulassung und bei der kantonalen Migrationsbehörde.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich entsendet?
Dann gibt es eigene Abläufe. Der Beitrag Mein Arbeitgeber schickt mich gibt einen ersten Überblick.
Wie gehe ich konkret vor?
Ich kläre die Stelle, bereite die Dokumente vor und lasse meinen Fall über die Anfrage in der Seite unten prüfen.
