Als ich anfing, meinen Umzug zu planen, war meine erste Frage ganz praktisch: Brauche ich für eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz als EU-Bürger überhaupt ein Visum, ein Kontingent oder eine Zusage von irgendeiner Behörde, bevor ich losfahre? Die kurze Antwort: Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt ein eigenes Regime, das auf dem Freizügigkeitsabkommen (ALCP) beruht. Die Schweiz unterscheidet zwei Wege: den für EU/EFTA-Staatsangehörige und den für Drittstaaten. Ich bin auf der ersten Seite, und das verändert fast alles an der Reihenfolge meiner Schritte.
Auf dieser Seite sortiere ich, was das in der Praxis bedeutet. Sie finden keine Rechtsberatung, sondern eine Landkarte: Welche Fragen stellen sich, wer entscheidet was, und was lässt sich schon von zu Hause aus vorbereiten.
Zwei Regime, ein Ausgangspunkt
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beschreibt es nüchtern: Es gibt Staatsangehörige der EU/EFTA, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt, und Staatsangehörige von Drittstaaten, für die das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) mit seinen strengeren Zulassungsregeln gilt (SEM). Die genauen Bedingungen, etwa zu Qualifikation oder Vorrang inländischer Arbeitskräfte, betreffen vor allem den Drittstaatenweg. Wer aus einem Drittstaat kommt, findet ihn auf der Seite Aus einem Drittstaat in die Schweiz und bei den Kontingenten für Drittstaaten.
Für mich heißt das: Ich muss nicht darauf warten, dass ein jährliches Kontingent freigegeben wird. Ein Arbeitgeber muss nicht um eine Zuteilung kämpfen, bevor ich anfangen kann. Was trotzdem bleibt, ist ein Verwaltungsablauf, und der hat seine Eigenheiten.
Der Entscheidungsweg auf einen Blick
Bevor ich in die Einzelheiten gehe, hilft mir dieser Baum, mich einzuordnen. Er ersetzt keine Prüfung durch die Behörde, zeigt aber, welche Fragen am Anfang stehen.
Mein Weg in sieben Etappen
Ich habe mir den Ablauf als Reihe von Etappen aufgeschrieben. Die Reihenfolge ist meine Erfahrung aus der Planung, nicht eine amtliche Vorgabe.
1. Mich zuerst einordnen
Bin ich angestellt, selbständig, in Ausbildung oder ziehe ich nach? Daran hängt, welche Bewilligung überhaupt in Frage kommt. Wer sich selbständig machen will, liest Aufenthalt als Selbständige oder Selbständiger. Wer wegen des Studiums kommt, wird bei Studium in der Schweiz fündig.
2. Die Anstellung klären
Mit einem Arbeitsvertrag oder einer schriftlichen Zusage läuft das Verfahren am glattesten. Der Arbeitgeber kennt in der Regel den Ablauf beim Kanton und meldet die Anstellung dort. Wer von seiner Firma versetzt wird, findet Orientierung bei Mein Arbeitgeber schickt mich.
3. Verstehen, welche Bewilligung ich bekomme
In der Schweiz gibt es Bewilligungen mit Buchstaben: L, B und C. Das L steht für einen befristeten Aufenthalt, das B für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder anderem Zweck, das C für die Niederlassung. Welche Dauer und welche Bedingungen im Einzelnen gelten, hängt von der Anstellung und vom Kanton ab; konkrete Zahlen nenne ich hier bewusst nicht, weil sie bei der Behörde bestätigt werden. Die Einzelseiten dazu: Die L-Bewilligung, Die B-Bewilligung und der Überblick Welche Aufenthaltsbewilligung brauche ich?.
4. Wohnung und Wohnort festlegen
Die Gemeinde, in der ich mich anmelde, ist zugleich meine erste Anlaufstelle. Ohne Wohnadresse geht die Anmeldung kaum. Bei Wohnungssuche aus dem Ausland hilft später die Anfrage unten auf der Seite; die Schritte dazu stehen in den Ratgebern zu Mietvertrag und Mietkaution.
5. Ankommen und mich bei der Gemeinde anmelden
Die Gemeinde (Wohnsitzgemeinde, an der ich künftig gemeldet bin) verlangt eine Anmeldung der Ankunft. Nach den Angaben des Portals der Schweizer Behörden (ch.ch) ist dafür in der Regel eine Frist von 14 Tagen vorgesehen; sie kann je nach Gemeinde oder Kanton abweichen, deshalb lohnt sich der Blick auf die Seite der Wohnortgemeinde. Mitzubringen sind üblicherweise Ausweis, Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsbewilligung und ein Nachweis der Krankenversicherung (ch.ch).
6. Krankenversicherung nicht vergessen
Die Grundversicherung (KVG, Krankenversicherungsgesetz) ist für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Frist dafür, ihre Höhe und die Prämien nennen die offiziellen Stellen; hier gebe ich keine Zahlen an.
7. Nach dem Ankommen weiterdenken
Wer länger bleibt, will irgendwann wissen, wie es mit einer unbefristeten Niederlassung oder dem Pass weitergeht. Dazu gibt es die Seite Einbürgerung.
Meine Checkliste für zu Hause
- Staatsangehörigkeit und Ausweisgültigkeit prüfen (Reisepass oder Personalausweis)
- Arbeitsvertrag oder schriftliche Zusage sichern
- Mit dem Arbeitgeber klären, wer die Anmeldung beim Kanton anstößt
- Wichtige Dokumente beglaubigt oder als Kopie bereithalten: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Zeugnisse
- Wohnadresse oder vorläufige Unterkunft für die Ankunft klären
- Nachweis der Krankenversicherung vorbereiten
- Ab- und Ummeldung im Herkunftsland (Deutschland oder Österreich) planen
- Bei Familie: Partner oder Partnerin und Kinder einbeziehen (siehe Mein Partner, meine Partnerin)
- Bei Fragen zum Einzelfall die Anfrage unten auf der Seite nutzen
Typische Stolpersteine
Als ich mich eingelesen habe, fielen mir mehrere Punkte auf, die leicht übersehen werden:
- Annahme »Ich brauche gar nichts«. Auch ohne Kontingent bleibt ein Anmelde- und Bewilligungsverfahren. Freizügigkeit heißt nicht, dass es keine Formalitäten gibt.
- Verwechslung mit dem Drittstaatenweg. Seiten und Foren, die von Kontingenten und Visa sprechen, meinen oft Drittstaatsangehörige. Das gilt für mich nicht.
- Gemeinde- und Kantonsunterschiede. Die Abläufe sind föderal geregelt. Was im einen Kanton gilt, kann im anderen anders organisiert sein.
- Fehlende Unterlagen bei der Ankunft. Wer ohne Mietvertrag oder Versicherungsnachweis vor dem Schalter steht, verliert Zeit.
- Kurzfristiges Arbeiten ohne Prüfung. Bei Einsätzen von kurzer Dauer gelten gesonderte Regeln; sie stehen auf einer eigenen Seite: kurze Arbeit ohne Bewilligung fasst den Rahmen zusammen.
Wie ein Verlauf aussehen kann
Zur Veranschaulichung ein erfundenes Beispiel: Eine Ingenieurin aus Hamburg bekommt ein Angebot aus Basel. Sie klärt mit dem Arbeitgeber die Bewilligung, sucht von Deutschland aus eine Wohnung und meldet sich nach der Ankunft bei der Gemeinde. Ob und wie lange ihre Bewilligung gilt, entscheidet die Behörde, nicht die Firma und nicht diese Seite.
Ein zweites, ebenfalls erfundenes Beispiel: Ein Paar aus Graz zieht mit zwei Kindern nach Winterthur, weil einer der beiden eine Stelle antritt. Hier kommen Schule, Kita und Wohnungssuche zur Bewilligungsfrage dazu, und die Reihenfolge verschiebt sich.
Wo ich zusätzlich nachlesen kann
Für Deutsche gibt es eine eigene Seite: Als Deutsche oder Deutscher in die Schweiz. Wer allein kommt, findet Anregungen unter Allein in die Schweiz. Eine Übersicht über die Arbeitsbewilligung allgemein bietet Arbeitsbewilligung Schweiz.
Wer sich bei Bewilligung, Wohnort oder Reihenfolge nicht sicher ist, kann in der Anfrage unten auf der Seite schildern, worum es geht. Die Entscheidung über jede Bewilligung treffen die Behörden; wir vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einem passenden Unternehmen.
Häufige Fragen
Brauche ich als EU-Bürger ein Visum für die Schweiz?
Für den Aufenthalt zu Arbeitszwecken gilt für EU/EFTA-Staatsangehörige das Freizügigkeitsabkommen, also ein eigenes Regime. Für Einzelheiten zur Einreise gilt die Auskunft der Behörde.
Gilt für mich ein Kontingent?
Nach dem Zwei-Regime-Modell des SEM betrifft die Begrenzung vor allem Drittstaaten. Als EU/EFTA-Staatsangehörige oder -Staatsangehöriger bin ich auf dem anderen Weg.
Was ist der Unterschied zum Drittstaatenweg?
Drittstaatsangehörige unterliegen strengeren Zulassungsregeln nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Details stehen auf der Seite zu Drittstaaten.
Wer beantragt meine Bewilligung, ich oder mein Arbeitgeber?
Das hängt vom Kanton und vom Fall ab. Häufig übernimmt der Arbeitgeber die Meldung, die Gemeinde und der Kanton klären den Rest. Fragen Sie vorab bei der Firma nach.
Kann ich schon vor dem Umzug mit der Arbeit beginnen?
Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Ob eine Bewilligung vor Arbeitsbeginn nötig ist, sagt die zuständige kantonale Stelle.
Welche Bewilligung bekomme ich?
Es gibt die Typen L, B und C. Welche zu einer Anstellung passt, entscheidet die Behörde; ich nenne keine Dauer, weil sie nicht verbindlich bestätigt ist.
Muss ich mich bei der Gemeinde anmelden?
Ja, bei der Ankunft ist eine Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde vorgesehen. Laut ch.ch gilt dafür in der Regel eine Frist von 14 Tagen, die je nach Gemeinde abweichen kann.
Was brauche ich bei der Anmeldung?
Üblich sind Ausweis, Bewilligung oder Arbeitsnachweis und ein Nachweis der Krankenversicherung (ch.ch). Die Gemeinde nennt ihre Liste.
Brauche ich eine Wohnung, bevor ich komme?
Für die Anmeldung braucht es eine Wohnadresse. Eine vorübergehende Unterkunft ist möglich; der Ablauf hängt von der Gemeinde ab.
Ist die Krankenversicherung Pflicht?
Die Grundversicherung ist für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Wann genau und zu welchen Bedingungen, klärt die Versicherungsstelle beziehungsweise der Kanton.
Kann ich meine Familie mitbringen?
Das ist grundsätzlich möglich, die Voraussetzungen hängen aber von Familienstand, Anstellung und Kanton ab. Eine Übersicht bietet die Seite Mein Partner, meine Partnerin.
Gilt dasselbe für Österreicherinnen und Österreicher?
Ja, Österreich gehört zur EU, daher gilt für österreichische Staatsangehörige dasselbe Regime wie für Deutsche.
Was ändert sich, wenn ich selbständig arbeiten will?
Dann stellen sich andere Fragen als bei einer Anstellung. Die Seite Aufenthalt als Selbständige oder Selbständiger erklärt den Rahmen.
Und wenn ich in der Schweiz studieren möchte?
Auch hier gelten eigene Voraussetzungen, siehe Studium in der Schweiz.
Wie lange dauert das Verfahren?
Eine feste Dauer lässt sich hier nicht nennen. Sie hängt vom Kanton und vom Einzelfall ab.
Brauche ich einen Nachweis über Arbeitsstelle?
Ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage erleichtert das Verfahren in der Regel. Was der Kanton verlangt, sagt er selbst.
Kann ich später die Niederlassung erhalten?
Eine unbefristete Niederlassung (Bewilligung C) ist grundsätzlich vorgesehen. Die Bedingungen und die Wartezeit bestätigt die Behörde.
Hilft mir diese Seite bei der Einbürgerung?
Nur als Einstieg. Das Thema hat eine eigene Seite: Einbürgerung.
Entscheidet diese Website über meine Bewilligung?
Nein. Die Bewilligung erteilen allein die Behörden. Die Website erklärt und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einem passenden Unternehmen her.
Was passiert, wenn ich keine Unterlagen habe?
Fehlende Dokumente verzögern das Verfahren. Die Checkliste oben hilft, vorab zu sammeln, was üblich ist.
Wo finde ich amtliche Informationen?
Auf der Seite des Staatssekretariats für Migration (SEM) und im Portal ch.ch. Beide sind unten bei den Quellen verlinkt.
