Als mein Arbeitgeber mir die Versetzung in die Schweiz angeboten hat, war die erste Frage zu Hause nicht der Lohn, sondern: Wer kommt mit, und wie? Bei einer Entsendung der Familie in die Schweiz geht es um vier Dinge, die zusammenhängen: Aufenthalt der Angehörigen, Schule und Betreuung der Kinder, Arbeit der Partnerin oder des Partners und die ersten Wochen vor Ort. Diese Seite ordnet sie so, wie ich sie selbst sortieren würde.
Einen Überblick über meine Lage als Familie gibt auch Mein Umzug mit Familie; wer vom Arbeitgeber geschickt wird, findet den Rahmen unter Mein Arbeitgeber schickt mich.
Zuerst klären: Welches Regime gilt für meine Familie?
In der Schweiz gibt es zwei Regime: Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt der Weg über das Freizügigkeitsabkommen, für Staatsangehörige von Drittstaaten ein eigener Weg (Staatssekretariat für Migration, SEM). Wer aus Deutschland oder Österreich kommt, gehört in der Regel zur ersten Gruppe, doch eine Familie ist nicht immer einheitlich: Die Partnerin oder der Partner kann eine andere Staatsangehörigkeit haben als ich.
Welche Bedingungen im Einzelnen gelten, hängt vom Regime, von der Aufenthaltsart und vom Kanton ab. Genau das prüft die zuständige Behörde. Ein Spezialist schaut sich Ihre Konstellation an, wenn Sie die Anfrage am Ende der Seite stellen.
Wer gehört zur Familie im Sinne des Gesetzes?
Beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen sind das nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (LEI) der Ehepartner und die ledigen Kinder unter 18 Jahren. Das Recht darauf ist unterschiedlich stark: Für Angehörige von Schweizer Bürgern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besteht ein Anspruch (Art. 42 und 43 LEI). Bei Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung B hat die Behörde einen Ermessensspielraum, es gibt also kein Recht darauf (Art. 44 LEI).
Das gilt für Drittstaaten. Für EU- und EFTA-Staatsangehörige regelt das Freizügigkeitsabkommen den Familiennachzug anders; die Einzelheiten dazu stehen hier nicht, weil sie je nach Fall zu prüfen sind.
Mehr zu diesem Thema steht ausführlich unter Familiennachzug: Partner und Kinder in die Schweiz holen.
Fristen, die man früh im Kalender haben sollte
Bei Drittstaaten gilt für den Antrag eine Frist von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren eine Frist von 12 Monaten (Art. 47 LEI). Wer diese Zeiträume verpasst, braucht wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug. Ich lese daraus nicht, dass man warten kann, sondern dass es sich lohnt, den Zeitplan der Entsendung und den der Familie gemeinsam aufzustellen.
Auch Bedingungen wie Wohnung und finanzielle Mittel spielen beim Nachzug eine Rolle. Wie die Behörde sie bewertet, entscheidet der Kanton; hier steht dazu bewusst keine Zahl.
Mein Plan für den Ablauf
Die folgende Reihenfolge hat sich für mich als sinnvoll erwiesen. Sie ersetzt keine Auskunft der Behörde, sie hilft nur beim Sortieren.
Vor dem Umzug
- Staatsangehörigkeit jeder Person in der Familie notieren und das jeweilige Regime klären.
- Mit dem Arbeitgeber besprechen, wer die Anträge stellt und welche Unterlagen er braucht.
- Zivilstandsurkunden (Heirats- und Geburtsurkunden) bereitlegen und fragen, ob eine Beglaubigung oder Übersetzung verlangt wird.
- Überlegen, ob die Familie gleichzeitig oder zeitversetzt kommt, und wie lange die Wohnung im Herkunftsland weiterläuft.
- Schule und Betreuung früh anfragen, denn Plätze hängen von Gemeinde und Schulkreis ab.
Bei der Ankunft
- Anmeldung bei der Gemeinde: Im Rahmen der Ankunft gilt dafür eine Frist von 14 Tagen; je nach Gemeinde oder Kanton kann sie abweichen. Vor Ort werden Ausweis, Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung und ein Nachweis der Krankenversicherung verlangt (ch.ch).
- Krankenversicherung für alle Personen im Haushalt abschließen. Die Grundversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme abzuschließen; bei Einhaltung der Frist gilt die Deckung rückwirkend ab Wohnsitznahme, die Prämien werden dann rückwirkend fällig (BAG).
- Kinder bei der Schule oder Betreuung anmelden.
Danach
- Steuern und erste Erklärung vorbereiten, siehe Meine erste Steuererklärung in der Schweiz.
- Berufliche Schritte der Partnerin oder des Partners planen, siehe unten.
Schule: Der Wohnort entscheidet mit
Die Schulfrage ist bei einer Entsendung oft der Punkt, an dem Familien am längsten schwanken. Die öffentliche Schule ist Sache von Kanton und Gemeinde, und der Schulweg hängt von der Adresse ab. Ich würde deshalb Wohnort und Schule nicht getrennt entscheiden. Ein Beispiel, ausdrücklich frei erfunden: Eine Familie aus Stuttgart entdeckt, dass die gewünschte Wohnung zu einem anderen Schulkreis gehört als erwartet, und beginnt die Wohnungssuche noch einmal.
Dazu kommen Alternativen: deutsche Schule, internationale Schule, private Angebote. Sie unterscheiden sich in Unterrichtssprache, Abschlüssen und Aufnahmeverfahren. Wie das Kind später in das Schulsystem des Herkunftslands zurückfindet, ist bei einer befristeten Entsendung eine der wichtigsten Fragen. Dazu gehört auch, was der Arbeitgeber bei der Rückkehr vorsieht, siehe Wenn die Versetzung endet.
Für den Vergleich der Optionen entsteht ein Werkzeug zur Schulwahl; bis es verfügbar ist, hilft die Anfrage am Seitenende.
Betreuung der kleinen Kinder
Krippen und Horte sind in vielen Gemeinden knapp, und die Kosten unterscheiden sich stark. Hier stehen keine Beträge, weil sie von Gemeinde, Einkommen und Angebot abhängen. Wichtig ist, früh anzufragen und mit dem Arbeitgeber zu klären, ob und wie er sich beteiligt (zum Beispiel über eine Relocation-Regel, siehe Relocation Policy).
Arbeit der Partnerin oder des Partners
Für viele Familien entscheidet sich hier, ob die Entsendung funktioniert. Ob die Partnerin oder der Partner in der Schweiz arbeiten darf, hängt von Regime und Aufenthaltsart ab und wird von der zuständigen Behörde beurteilt. Auch Anerkennung von Abschlüssen, Sprache und das berufliche Netzwerk bremsen oft mehr als der Papierweg.
Nützlich ist, schon vor der Abreise Lebenslauf und Zeugnisse auf Deutsch in Schweizer Form vorzubereiten und das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen: Manche Unternehmen bieten Hilfe bei der Stellensuche an. Mehr dazu unter Mein Partner, meine Partnerin: Arbeit, Netzwerk, Anschluss.
Was der Arbeitgeber üblicherweise regelt
Unternehmen lösen die Familienbegleitung sehr unterschiedlich. Mögliche Bausteine:
- Unterstützung beim Behördenweg und bei der Meldung der Entsendung, siehe Meldeverfahren.
- Hilfe bei Wohnungssuche und Besichtigungsreisen.
- Orientierung zu Schule, Betreuung und Gesundheitssystem.
- Begleitung der Partnerin oder des Partners bei Beruf und Netzwerk.
- Pauschale oder Dienstleistung, mehr dazu in Pauschale oder Service?.
Was davon im eigenen Fall gilt, steht in der Regel im Entsendevertrag oder in der Relocation-Regel des Arbeitgebers. Lesen lohnt sich, bevor man das Angebot unterschreibt.
Check-Liste für die Familie
- Staatsangehörigkeit und Regime jeder Person notiert
- Zeitplan für den Nachzug der Angehörigen abgestimmt
- Zivilstandsurkunden bereitgelegt
- Wohnort und Schulkreis gemeinsam angeschaut
- Betreuung der Kinder angefragt
- Anmeldung bei der Gemeinde vorbereitet
- Krankenversicherung für alle Personen geklärt
- Gespräch zur Arbeit der Partnerin oder des Partners geführt
- Rückkehr mit Kindern und Schule mitgedacht
Häufige Fragen
Kann meine Familie bei einer Entsendung sofort mitkommen?
Das hängt von Regime, Aufenthaltsart und Behörde ab. Die Familie muss ebenfalls einen Aufenthalt erhalten; der Entscheid liegt bei den Behörden, nicht beim Arbeitgeber und nicht bei diesem Angebot.
Wer gilt als Familie beim Nachzug aus Drittstaaten?
Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren (LEI). Weitere Angehörige werden anders beurteilt.
Gibt es Fristen für den Familiennachzug?
Für Drittstaaten gilt eine Frist von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren von 12 Monaten (Art. 47 LEI). Danach braucht es wichtige familiäre Gründe.
Besteht ein Recht auf Nachzug?
Das hängt vom Status der Person in der Schweiz ab. Für Angehörige von Schweizer Bürgern und Inhabern des Ausweises C besteht ein Anspruch, bei Inhabern des Ausweises B liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde.
Gilt das Gleiche für EU- und EFTA-Staatsangehörige?
Nein, für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen mit eigenen Regeln. Die Einzelheiten sind je nach Konstellation zu prüfen.
Was ändert sich, wenn nur ich Deutsche oder Deutscher bin, aber meine Partnerin nicht?
Dann können für beide verschiedene Regime gelten. Wie die Konstellation beurteilt wird, prüft die Behörde oder ein Spezialist.
Wann meldet sich die Familie bei der Gemeinde an?
Nach der Ankunft; genannt wird eine Frist von 14 Tagen, die je nach Gemeinde oder Kanton abweichen kann. Die Gemeinde sagt, welche Unterlagen sie verlangt.
Welche Unterlagen verlangt die Gemeinde?
Ausweis, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung und ein Nachweis der Krankenversicherung (ch.ch).
Muss jedes Familienmitglied eine eigene Krankenversicherung haben?
Ja, die Grundversicherung betrifft jede in der Schweiz wohnhafte Person, also auch Kinder. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme abzuschließen (BAG).
Was passiert, wenn die Versicherung zu spät abgeschlossen wird?
Die Deckung beginnt dann erst mit dem Beitritt, es kann ein Zuschlag anfallen, und die kantonale Behörde kann einen Versicherer zuweisen (BAG).
Wird die Versicherung rückwirkend gültig?
Bei rechtzeitigem Abschluss ja, ab der Wohnsitznahme, mit rückwirkend fälligen Prämien (BAG).
Dürfen Kinder sofort zur Schule?
Die Anmeldung läuft über die Wohngemeinde. Wann ein Platz frei ist, entscheidet der Schulkreis.
Welche Schule passt zu einer befristeten Entsendung?
Das hängt von Dauer, Alter der Kinder und Rückkehrplänen ab. Öffentliche, deutsche und internationale Schulen unterscheiden sich in Sprache und Abschlüssen.
Soll die Wohnung vor der Schule gesucht werden?
Besser beides zusammen. Der Wohnort bestimmt oft den Schulkreis, daher lohnt sich ein gemeinsamer Blick, zum Beispiel mit der Wohnungssuche mit Begleitung.
Kann die Partnerin oder der Partner in der Schweiz arbeiten?
Das beurteilt die zuständige Behörde nach Regime und Aufenthaltsart. Allgemeine Aussagen gibt es hier nicht.
Hilft der Arbeitgeber bei der Stellensuche der Partnerin?
Manche Unternehmen bieten das an, andere nicht. Es steht in der Relocation-Regel oder lässt sich vor der Unterschrift erfragen.
Was bedeutet Relocation Policy?
Sie ist die interne Regel eines Unternehmens, welche Leistungen es bei einem Umzug übernimmt. Mehr dazu auf der Seite zur Relocation Policy.
Was ist eine Pauschale, und was ein Service?
Bei der Pauschale erhält die Familie einen Betrag zur freien Verwendung, beim Service organisiert ein Dienstleister Teile des Umzugs. Der Vergleich steht unter Lump Sum.
Gibt es versteckte Kosten für die Familie?
Ja, oft in Bereichen wie Wohnung, Betreuung oder doppelter Haushalt. Eine Übersicht bietet Versteckte Kosten einer Versetzung.
Was passiert mit der Familie, wenn die Versetzung endet?
Aufenthalt, Schule und Wohnung sind dann neu zu ordnen. Die Seite Wenn die Versetzung endet geht darauf ein.
Wie beginne ich konkret?
Mit einer Liste der Staatsangehörigkeiten und einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über Zuständigkeiten. Danach lässt sich die Anfrage am Seitenende stellen.
Entscheidet dieses Angebot über Bewilligungen?
Nein. Über Bewilligungen entscheiden die Behörden. Das Angebot stellt nur den Kontakt zu einer Relocation-Firma her, die zum Bedarf passt.
