Als ich anfing, meinen Umzug in die Schweiz zu planen, dachte ich zuerst an Kartons und einen Termin für den Transporter. Schnell zeigte sich: Der eigentliche Ablauf besteht aus mehreren Etappen, die ineinandergreifen. Wer die Reihenfolge kennt, spart sich Wartezeit an der Grenze und unnötige Rückfragen. Dieser Text führt durch das, was bei einem Umzug in die Schweiz aus Deutschland oder Österreich zusammenkommt.
Wichtig vorab: Dies ist eine allgemeine Orientierung. Ob und wie eine Regel im Einzelfall greift, entscheiden die Behörden. Wer die eigene Situation prüfen lassen möchte, kann das über die Anfrage am Ende der Seite tun.
Der Ablauf auf einen Blick
Der Weg des Umzugsguts folgt einer klaren Kette: erst die Bestandsaufnahme, dann das Zollformular, dann der Grenzübertritt. Danach laufen die Fristen, die für eine zollfreie Einfuhr relevant sind.
Etappe 1: Bestandsaufnahme und Entscheidung, was mitkommt
Alles beginnt mit einer ehrlichen Inventur. Ich gehe Raum für Raum durch und schreibe auf, was in der Schweiz wirklich gebraucht wird. Viele Möbel sind im Schweizer Alltag nur bedingt sinnvoll: Wohnungen haben oft eingebaute Schränke, Küchen sind meist komplett ausgestattet, und Kellerabteile sind klein.
Für die spätere Zollerklärung zählt vor allem eines: Das Umzugsgut besteht aus gebrauchten persönlichen Gegenständen, die bereits im bisherigen Wohnland genutzt wurden. Neu gekaufte Ware, die nur noch verpackt im Regal steht, gehört nicht ohne Weiteres dazu. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Hilfreich ist eine Liste, die nach Räumen geordnet ist und Besonderheiten festhält, etwa Elektrogeräte, Sammlungen, Werkzeug oder Sportgeräte. Die Liste dient später als Grundlage für das Formular.
Etappe 2: Zollfrei einführen, aber richtig
Wer sich in der Schweiz niederlässt, kann sein Umzugsgut nach Angaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) grundsätzlich ohne Zollabgaben einführen. Dafür gibt es das Formular 18.44, die „Deklaration/Antrag auf Verzollung von Übersiedlungsgut“. Es wird unterschrieben und in zwei Exemplaren benötigt.
Zwei Zeitangaben sind dabei zentral:
- Die Gegenstände müssen mindestens 6 Monate im Ausland in Gebrauch gewesen sein, bevor der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird.
- Die Einfuhr muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Das BAZG nennt dafür einen Zeitraum von 2 Jahren, innerhalb dessen es in der Regel unproblematisch ist.
Das bedeutet in der Praxis: Wer den Hausstand nicht in einer einzigen Fahrt bringt, sondern in mehreren Tranchen, kann die Fristlogik im Blick behalten. Welche Gegenstände im Einzelfall als Umzugsgut gelten, entscheidet der Zoll. Der amtliche Text mit allen Bedingungen steht beim BAZG; die Links dazu finden sich am Ende der Seite.
Typische Stolpersteine bei der Deklaration
- Unvollständige Inventarliste: Was nicht aufgeführt ist, kann an der Grenze Fragen auslösen.
- Formular nur in einem Exemplar oder ohne Unterschrift.
- Neuware, Handelsware oder Gegenstände, die nur zum Weiterverkauf gedacht sind, werden nicht als persönliches Umzugsgut behandelt.
- Unklarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Wohnsitzwechsel und Einfuhr.
Etappe 3: Das Auto
Das Auto ist bei vielen der größte Einzelposten. Nach den Angaben des BAZG kann ein Fahrzeug als Umzugsgut gelten und dann von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer befreit sein, wenn es mindestens 6 Monate im Ausland genutzt wurde. Als Nachweis dient der ausländische Fahrzeugausweis (in Deutschland die Zulassungsbescheinigung).
Wurde das Fahrzeug weniger als 6 Monate im Ausland genutzt, gibt es die vorübergehende Einfuhr mit dem Formular 15.30. Sie ist für höchstens 2 Jahre ab der ersten Einreise möglich; danach wird das Fahrzeug verzollt oder wieder ausgeführt.
Nach der Einfuhr folgen technische Prüfung und Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt. Steuersätze und technische Anforderungen hängen von Fahrzeug und Kanton ab; dafür ist die jeweilige Behörde die richtige Auskunftsstelle. Eine ausführlichere Darstellung steht in Mein Auto in die Schweiz einführen.
Etappe 4: Haustiere
Für Hunde, Katzen und Frettchen gelten eigene Regeln. Nach den Angaben des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des BAZG gehören dazu:
- ein elektronischer Mikrochip nach ISO 11784/11785,
- eine gültige Tollwutimpfung,
- ein anerkannter Heimtierausweis.
Der Import von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz ist verboten. Pro Privatfahrzeug dürfen höchstens 5 Tiere mitgeführt werden. Bei einem Umzug gilt das Tier als Umzugsgut und wird am Tag des Grenzübertritts beim Zoll angemeldet. Danach folgen die veterinärmedizinische Kontrolle von Chip und Impfung sowie die Registrierung in der Datenbank AMICUS. Der „Reise-Check Hunde/Katzen“ des BLV hilft bei der Einordnung. Welche zusätzlichen Anforderungen sich aus dem Herkunftsland ergeben, klärt die Behörde.
Etappe 5: Der Umzugstag und die Grenze
Am Tag des Grenzübertritts liegen im Idealfall alle Papiere griffbereit: Formular 18.44 in zwei Exemplaren, Inventar, Ausweise und, falls zutreffend, Fahrzeugpapiere und Tierunterlagen. Wer mit einem Dienstleister reist, klärt vorab, wer die Zollanmeldung abwickelt.
Praktisch ist es, die Ankunft am neuen Wohnort nicht zu eng an den Grenzübertritt zu legen. Treppenhaus, Lift und Parkmöglichkeiten sind in Schweizer Städten oft knapper als gedacht. Über Wohnungsübergabe und Abnahmeprotokoll lässt sich nachlesen, was bei der Übergabe der Wohnung zählt.
Etappe 6: Ankunft und erste Schritte
Mit der Ankunft ist der Umzug nicht abgeschlossen. Es folgen die Anmeldung bei der Gemeinde, die Grundversicherung und weitere Erledigungen. Die Anmeldung beschreibt Anmeldung bei der Gemeinde; den größeren Rahmen aller Etappen zeigt Mein Schweiz-Projekt in sechs Etappen.
Wer mit Kindern umzieht, findet Hinweise unter Mein Umzug mit Familie. Für die Wohnungssuche selbst gibt es Meine Wohnungssuche in der Schweiz, Mein erster Schweizer Mietvertrag und Die Mietkaution. Wer zunächst nur befristet und möbliert unterkommt, liest Möbliert und befristet. Was ein Umzug an Posten umfasst, steht in Was kostet mein Umzug in die Schweiz?.
Meine Checkliste vor dem Abtransport
- Inventarliste nach Räumen erstellen
- Formular 18.44 ausfüllen, unterschreiben und zweifach bereithalten
- Prüfen, welche Gegenstände mindestens 6 Monate im Ausland genutzt wurden
- Fahrzeugschein für das Auto bereitlegen
- Bei einem jüngeren Fahrzeug das Formular 15.30 klären
- Chip, Impfung und Heimtierausweis der Tiere prüfen
- Ausweise und Mietvertrag griffbereit halten
- Zeitfenster für Grenzübertritt und Ankunft festlegen
Häufige Fragen
Was ist beim Umzug in die Schweiz der erste Schritt?
Die Bestandsaufnahme. Eine Inventarliste nach Räumen bildet die Grundlage für alles Weitere, vom Formular bis zur Frage, was überhaupt mitkommt.
Welches Formular gehört zum Umzugsgut?
Das Formular 18.44, die Deklaration beziehungsweise der Antrag auf Verzollung von Übersiedlungsgut. Es wird unterschrieben und in zwei Exemplaren gebraucht.
Ist Umzugsgut zollfrei?
Für Personen, die sich in der Schweiz niederlassen, ist die Einfuhr nach den Angaben des BAZG grundsätzlich frei von Zollabgaben. Voraussetzung sind die Bedingungen für Übersiedlungsgut.
Wie lange müssen Gegenstände im Ausland genutzt worden sein?
Mindestens 6 Monate, bevor der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird.
Was bedeutet die Zweijahresfrist?
Die Einfuhr soll in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Das BAZG nennt dafür 2 Jahre, innerhalb derer es in der Regel unproblematisch ist.
Darf ich neue Möbel als Umzugsgut mitbringen?
Neuware gehört nicht ohne Weiteres zum persönlichen Umzugsgut, das bereits genutzt wurde. Der Zoll beurteilt jeden Gegenstand.
Kann ich den Umzug in mehreren Fahrten machen?
Das ist denkbar, solange der zeitliche Zusammenhang mit dem Umzug gewahrt bleibt. Die Details prüft der Zoll.
Brauche ich für das Umzugsgut eine Inventarliste?
Eine geordnete Liste erleichtert die Deklaration und beschleunigt die Abfertigung. Sie ist die Grundlage für die Angaben im Formular.
Gilt mein Auto als Umzugsgut?
Ja, wenn es mindestens 6 Monate im Ausland genutzt wurde. Dann sind Mehrwertsteuer und Automobilsteuer nicht fällig. Den Nachweis bildet der ausländische Fahrzeugausweis.
Was gilt für ein Fahrzeug, das jünger als 6 Monate genutzt ist?
Es kann mit dem Formular 15.30 vorübergehend eingeführt werden, für höchstens 2 Jahre ab der ersten Einreise. Danach wird es verzollt oder wieder ausgeführt.
Wie wird das Auto nach der Einfuhr zugelassen?
Es folgen technische Prüfung und kantonale Zulassung durch das Strassenverkehrsamt. Die Anforderungen im Detail nennt der Kanton.
Welche Steuersätze fallen beim Fahrzeug an?
Dazu macht diese Seite keine Angaben. Die zuständigen Behörden nennen die geltenden Sätze.
Welche Papiere gehören ans Fahrzeug?
Im Kern der ausländische Fahrzeugausweis als Nachweis der bisherigen Nutzung. Weitere Unterlagen nennt die Zulassungsbehörde.
Was gilt für Hunde und Katzen?
Mikrochip nach ISO 11784/11785, gültige Tollwutimpfung und ein anerkannter Heimtierausweis.
Dürfen Hunde mit kupierten Ohren oder Schwanz einreisen?
Nein. Der Import solcher Hunde ist verboten.
Wie viele Tiere dürfen im Auto mitreisen?
Pro Privatfahrzeug höchstens 5 Tiere.
Wie wird das Haustier beim Zoll angemeldet?
Bei einem Umzug gilt das Tier als Umzugsgut und wird am Tag des Grenzübertritts angemeldet. Danach folgen die veterinärmedizinische Kontrolle und die Registrierung in AMICUS.
Gibt es ein Hilfsmittel für die Tiereinreise?
Das BLV bietet den „Reise-Check Hunde/Katzen“ an. Zusätzliche Anforderungen je nach Herkunftsland klärt die Behörde.
Was passiert direkt nach der Ankunft?
Die Anmeldung bei der Gemeinde und weitere Erledigungen folgen. Eine Übersicht bietet Anmeldung bei der Gemeinde.
Kann ein Spezialist meinen Umzug prüfen?
Über die Anfrage am Ende der Seite werden Interessierte mit einem passenden Relocation-Unternehmen in Kontakt gebracht, das den Einzelfall betrachtet.
Quellen
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Fragen zum Umzugsgut
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Umzug und Übersiedlungsgut
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Formular 18.44
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Fahrzeugverzollung
- Kanton Aargau, Fahrzeugimport als Übersiedlungsgut
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Reisen mit Heimtieren
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Mit Hund und Katze in die Schweiz
